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Satzung des Obst- und Gartenbauverein Sulzbach/Murr e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Sulzbach/Murr e.V.“ nachstehend kurz Verein genannt.

Er hat seinen Sitz in Sulzbach/Murr und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „“Steuerbegünstigte Zwecke““ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
  • Förderung der Heimatpflege
  • Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

  • Fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  • Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fach- veranstaltungen, wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen
  • Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Förderung und Erhaltung der heimischen Obstwiesen als Beitrag zum Naturschutz und zur Land- schaftsgestaltung
  • Förderung der Gartenkultur und des Liebhaberobstbaus
  • Förderung der Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung
  • durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg
  • durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“ Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.

Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Backnang e.V. und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden- Württemberg e.V., Stuttgart, angeschlossen.

Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins (u.a. § 1 GO Familienmitgliedschaft,

  • 4 GO Beitrag Familienmitgliedschaft).

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

  • Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.
  • Über einen schriftlich zu stellenden Beitrittsantrag entscheidet der
  • Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
  • Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehren- mitgliedern ernannt

Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins

( u.a. § 1 GO Mitgliedschaft, § 2 GO Erlöschen der Mitgliedschaft, § 3 GO Ausschluss).

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt

  • Informationen und Tipps in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
  • die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
  • an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen
  • Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen

Die Mitglieder sind verpflichtet

  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
  • die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen
  • die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch postalische, elektronische (E-Mail) oder durch die örtliche Presse einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt

-die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes

  • die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der 2 Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Genehmigung des Haushaltsplans
  • die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Aufstellung und Änderung einer Geschäftsordnung
  • die Beschlussfassung über Anträge
  • die Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Grundsätzlich erfolgt die Wahl in offener Abstimmung .

Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins

(u.a. § 7 GO Durchführen der Mitgliederversammlung, §12 GO Anträge zur Tagesordnung, § 14 GO Wahlen).

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzender
  • Vorsitzender als Stellvertreter
  • Kassier
  • Kassier als Stellvertreter
  • Schriftführer
  • Schriftführer als Stellvertreter

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstands- bzw. Beiratsmitglieder zur Erledigung übertragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.

Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellungeines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2.Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wennder 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstandes können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Insbesondere obliegt ihm

  1. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
  2. die Vorprüfung des
  3. die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende
  4. der Vorschlag über die Höhe des
  5. der Vorschlag von
  6. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
  7. die Verbescheidung von Widersprüchen und Berufungen nach § 3 der Geschäftsordnung.
  8. Durchführung von Ehrungen

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den

  1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder auch mündlich gefasst werden (Umlaufverfahren oder Sternverfahren), wenn kein Mitglied des Vorstandes dem widerspricht.

Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins

(u.a. § 5 GO Ehrungen, § 6 GO Eilentscheidungen, § 8 GO Haushaltsplan, § 9 GO Aufgaben des Kassiers, § 10 GO Aufgaben des Schriftführers, § 12 GO Anträge zur Tagesordnung, § 13 GO Wahlvorschläge).

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus:

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • bis zu 12 Beisitzern

Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Beirats können die verbleibenden Mitglieder des Beirats für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes zuzuziehen.

Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt.

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  • Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in Abweichung von Ziffer 1 gegenZahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale).
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solcheAufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
  • Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt

§ 12 Kassenprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins (Kassenprüfung) durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu erfolgen.

Die Kassenprüfer werden wie der Vorstand auf die gleiche Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen keine andere Funktion im Verein bekleiden.

Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins (u.§ 11 GO Durchführung der Kassenprüfung).

§ 13 Sitzungsniederschriften

Über Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Vertreter kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen die vom Registergericht oderFinanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. ZurAuflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauverband oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.03.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.